ANHANG VO (EG) 2007/902

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
Ganze Knoblauchknollen (Allium sativum), mit einer Temperatur von 0 °C bis – 5 °C, jedoch nicht im Kern gefroren. 07032000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 0703 und 07032000.

Das Erzeugnis ist aus der Position 0710 ausgeschlossen, da es nicht dem Begriff „gefroren” im Sinne des Kapitels 7 entspricht (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 7, Allgemeines, dritter Absatz).

Das Erzeugnis ist somit als gekühlter Knoblauch in die Position 0703 einzureihen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.