Präambel VO (EG) 2007/906

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2042/2002 des Rates(2) wurden endgültige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex85258019, ex85284935, ex85284991, ex85285990, ex85299092, ex85299097, ex85371091, ex85371099 und 85437090 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden.
(2)
Im Dezember 2006 bestätigte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006(3) diese Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ( „ursprüngliche Maßnahmen” ).
B.
VERFAHREN
(3)
Am 4. April 2006 erhielt die Kommission einen Antrag, der angeblich schädigendes Dumping bei Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf.
(4)
Der Antrag wurde von Grass Valley Nederland BV im Namen von Gemeinschaftsherstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Kamerasysteme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung entfällt.
(5)
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.
(6)
Mit einer Bekanntmachung ( „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union(4) leitete die Kommission daraufhin ein Antidumpingverfahren ein, das die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex85258019, ex85258091, ex85284910, ex85284935, ex85284991, ex85285910, ex85285990, ex85299092, ex85299097, ex85371091, ex85371099, ex85437090 und ex90029000 (KN-Codes seit 1. Januar 2007) eingereiht werden.
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wurde die Ware definiert als bestimmte Kamerasysteme mit Ursprung in Japan, die folgende Bauteile umfassen:
(8)
Die Ware, die Gegenstand der ursprünglichen Maßnahmen ist, fällt vollständig unter die vorstehende Warendefinition.
(9)
Daher leitete die Kommission mit derselben Bekanntmachung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auch eine Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 ein. Zweck dieser Interimsüberprüfung war die Änderung oder Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000, falls festgestellt würde, dass Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan eingeführt werden müssten, die zwangsläufig auch die Fernsehkamerasysteme umfassen würden, die Gegenstand der Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 sind. In diesem Fall wäre die weitere Anwendung der durch Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 eingeführten Maßnahmen nicht mehr angebracht, und die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 müsste entsprechend geändert werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 galt ursprünglich bis 29. Dezember 2006. Vor diesem Datum verlängerte der Rat, wie unter Randnummer (2) erläutert, mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 die am 22. Dezember 2006 in Kraft trat, die geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen. Deshalb wurde die Überprüfung, die mit Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates eingeleitet wurde, automatisch auf die Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 des Rates ausgedehnt.
(11)
Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Einführer- bzw. Ausführerverbände, die Vertreter des Ausfuhrlandes, Verwender, Rohstofflieferanten und den antragstellenden Gemeinschaftshersteller von der Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen; ferner erhielten alle betroffenen Parteien einen Fragebogen.
C.
RÜCKNAHME DES ANTRAGS, EINSTELLUNG DES VERFAHRENS UND AUFHEBUNG DER GELTENDEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(12)
Mit einem Schreiben an die Kommission vom 12. April 2007 zog Grass Valley Nederland B.V. seinen Antrag offiziell zurück. Mit demselben Schreiben zog Grass Valley auch seine Unterstützung für die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan zurück, die nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/2006 eingeführt worden waren.
(13)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies läge nicht im Interesse der Gemeinschaft.
(14)
Die Kommission stellte das Verfahren, das die Einfuhren bestimmter Kamerasysteme mit Ursprung in Japan betraf, mit Beschluss 2007/539/EG(5) ein, da die Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergab, dass eine solche Einstellung nicht im Gemeinschaftsinteresse läge.
(15)
Wie unter Randnummer (8) erläutert, sind auch endgültige Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan in Kraft, die unter die Warendefinition des Verfahrens fallen, das bestimmte Kamerasysteme betrifft.
(16)
Wie unter Randnummer (12) dargelegt, zog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem oben genannten Schreiben seine Unterstützung für diese Maßnahmen offiziell zurück und forderte ihre Aufhebung.
(17)
Es wurde deshalb die Auffassung vertreten, dass die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten, nachdem bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Aufhebung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.
D.
SCHLUSSFOLGERUNG
(18)
Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung der Interimsüberprüfung und die Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge.
(19)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gegenwärtige Überprüfung eingestellt und die geltenden endgültigen Antidumpingzölle gegenüber Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan aufgehoben werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1909/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 1).

(3)

ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 7.

(4)

ABl. C 117 vom 18.5.2006, S. 8.

(5)

ABl. L 198 vom 31.7.2007, s. 32.

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