Präambel VO (EG) 2007/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 wurde der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt.
(2)
Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren.
(3)
In allen neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr sollte die Befassung dieses Ausschusses vorgesehen werden.
(4)
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates(2), Artikel 13 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße(3) und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates(4) sehen vor, dass die Kommission vom COSS unterstützt werden soll.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

(2)

ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

(3)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(4)

ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

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