Artikel 2 VO (EG) 2007/937

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 gelten die in Unterabsatz 1 und im ersten und vierten Satz von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fristen nicht für die gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung gewährten zusätzlichen Mengen von 1203 Tonnen Getreide und 3224 Tonnen Zucker.

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