Präambel VO (EG) 2007/937

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft(2) hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission(3) ein Programm angenommen zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind. Im Rahmen dieses Programms sind insbesondere für jeden Mitgliedstaat, der von der Maßnahme Gebrauch macht, der Höchstbetrag der dafür verfügbaren Finanzmittel und die Menge für jede Erzeugnisart aufgeschlüsselt, die aus den Interventionsbeständen entnommen wird.
(2)
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss das Programm angepasst werden, wenn Änderungen während der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mindestens 5 % der im Gemeinschaftsplan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze betreffen.
(3)
Der der Kommission mitgeteilte Minderverbrauch von Butter betrifft mehr als 5 % des Werts der gesamten Buttermenge im Jahresplan für 2007. Darüber hinaus sind einige Getreide- und Zuckermengen für den Plan 2007 nicht mehr erforderlich.
(4)
In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann die Kommission die verfügbaren Haushaltsmittel anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der etwaigen Anträge zuteilen.
(5)
Während der Entnahme von Reis aus griechischen Interventionsbeständen wurde festgestellt, dass die verfügbaren Mengen nicht ausreichten, um den Jahresplan in Griechenland vollständig umzusetzen. Es gilt daher, die Zuteilung von Interventionserzeugnissen oder Mitteln für den Ankauf von vorübergehend nicht aus der Intervention verfügbaren Erzeugnissen auf dem Markt entsprechend anzupassen.
(6)
In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Fristen für die Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen festgesetzt. Da die Änderung des Programms für Polen zusätzliche Mengen von 203 Tonnen Getreide und 3224 Tonnen Zucker und für Slowenien eine zusätzliche Menge von 1000 Tonnen Getreide zur vorsieht, die aus Interventionsbeständen entnommen werden, sollte für diese Mengen von den Fristen abgewichen werden können.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)

ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 758/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 47).

(3)

ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 306/2007 (ABl. L 81 vom 22.3.2007, S. 22).

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