Artikel 21 VO (EG) 2007/951

Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen

(1) Es wird ein speziell und ausschließlich für das Programm bestimmtes auf Euro lautendes Bankkonto eingerichtet und von der Stelle verwaltet, die innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle für die Rechnungsführung zuständig ist. Transaktionen von diesem Konto bedürfen sowohl der Unterschrift des Anweisungsbefugten als auch des Rechnungsführers der gemeinsamen Verwaltungsstelle.

(2) Handelt es sich um ein verzinstes Konto, werden die Zinsen aus den überwiesenen Vorfinanzierungen dem betreffenden gemeinsamen operationellen Programm gutgeschrieben und der Kommission in dem in Artikel 32 genannten Abschlussbericht gemeldet.

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