Artikel 38 VO (EG) 2007/951
Kontrolle durch die Gemeinschaft
Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften sowie alle von diesen Organen beauftragten externen Prüfer sind befugt, die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die gemeinsame Verwaltungsstelle und die verschiedenen Begünstigten und Projektpartner anhand von Belegen vor Ort zu überprüfen.
Diese Kontrolle kann in Form einer vollständigen Rechnungsprüfung anhand der Belege und der Buchführungs- oder Rechnungsunterlagen sowie aller anderen Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen operationellen Programms und des jeweiligen Projekts erfolgen (im Falle der gemeinsamen Verwaltungsstelle einschließlich sämtlicher für die Auswahl der Projekte und die Auftragsvergabe relevanter Unterlagen).
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