Artikel 40 VO (EG) 2007/951
Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms
(1) Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden.
Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.
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