Artikel 46 VO (EG) 2007/951

Abschluss des Programms

(1) Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben:

a)
Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge;
b)
Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags;
c)
Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.

(2) Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.

(3) Wenn die gemeinsame Verwaltungsstelle bei der Kommission keine endgültigen Beträge geltend machen konnte

a)
aufgrund der Aussetzung von Projekten aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung oder
b)
aus Gründen höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen desselben haben,

gilt das Enddatum des Ausführungszeitraums gemäß Artikel 43 Absatz 1 nicht für die Teile des Programms, die von den Buchstaben a oder b dieses Absatzes betroffen sind.

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