Artikel 7 VO (EG) 2007/951

Änderung des gemeinsamen operationellen Programms

(1) Anpassungen der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die ausschließlich zur Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere dienen und 20 % der ursprünglich für die einzelnen Prioritäten vorgesehenen Beträge nicht übersteigen, können von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mit vorheriger Zustimmung des gemeinsamen Monitoringausschusses direkt vorgenommen werden. Diese Änderungen werden der Kommission von der gemeinsamen Verwaltungsstelle mitgeteilt.

Bei technischer Hilfe, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird, kann diese Regel nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kommission angewandt werden.

(2) Auf begründetes Ersuchen des gemeinsamen Monitoringausschusses oder auf Initiative der Kommission kann das gemeinsame operationelle Programm im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Monitoringausschuss erneut geprüft und in den folgenden Fällen bei Bedarf geändert werden:

a)
zur Berücksichtigung größerer sozioökonomischer Veränderungen oder grundlegender Änderungen der Prioritäten auf Gemeinschaftsebene oder auf einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene in dem unter das Programm fallenden Gebiet;
b)
infolge von Schwierigkeiten bei der Umsetzung, die insbesondere erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung nach sich ziehen;
c)
im Falle der Übertragung von Gemeinschaftsmitteln von einer Priorität auf eine andere oberhalb der in Absatz 1 angegebenen Grenze;
d)
infolge der Evaluierungen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3,
e)
bei vorzeitiger Beendigung des Programms gemäß Artikel 44.

(3) Die Änderung eines gemeinsamen operationellen Programms in den in Absatz 2 genannten Fällen wird durch einen Beschluss der Kommission angenommen und erfordert eine Zusatzvereinbarung zu den in Artikel 10 genannten Finanzierungsvereinbarungen.

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