Artikel 9 VO (EG) 2007/951

Anlaufphase des gemeinsamen operationellen Programms

(1) Nach Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch einen Kommissionsbeschluss läuft das Programm in den Mitgliedstaaten unmittelbar an, wobei auf die für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments vorgesehenen Mittel aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006/C 139/01)(1) zurückgegriffen wird. Außerdem sind gemeinsame Maßnahmen möglich, die für das Anlaufen des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise

a)
die Unterstützung der gemeinsamen Verwaltungsstelle und des gemeinsamen technischen Sekretariats bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit;
b)
die Veranstaltung der ersten Sitzungen des Monitoringausschusses, in denen auch die Partnerländer vertreten sind, die die Finanzierungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet haben;
c)
die Vorbereitung und Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Kommissionsbeschluss gilt für jedes Partnerland des Programms, sobald mit dem betreffenden Land eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 10 geschlossen wurde.

Fußnote(n):

(1)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

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