Präambel VO (EG) 2007/952

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag des Vereinigtes Königreichs auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Newcastle Brown Ale” wurde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte die Eintragung dieser Bezeichnung gelöscht werden.
(3)
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit aus dem „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben” zu streichen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 13.

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