Präambel VO (EG) 2007/963

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1), insbesondere auf Artikel 12 Ziffer x,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Umweltschutzausgaben sowie über die Struktur, die Tätigkeit, die Leistungs- und die Wettbewerbsfähigkeit von Pensionsfonds geschaffen.
(2)
Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung zugelassen werden können. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 10 und Anhang 7 Abschnitt 10 der genannten Verordnung kann der Übergangszeitraum im Fall bestimmter Merkmale verlängert werden.
(3)
In der Verordnung (EG) Nr. 1667/2003 der Kommission(2) wurden die Abweichungen der Mitgliedstaaten festgelegt, die während einer Übergangszeit im Fall der Statistiken über die Umweltschutzausgaben für die Berichtsjahre 2001 bis 2004 und im Fall der Statistiken über Pensionsfonds für die Berichtsjahre 2002 bis 2004 zulässig sind.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangszeit eingehalten werden.
(5)
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 über Pensionsfonds zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der vorgesehenen Übergangszeit eingehalten werden.
(6)
Es erscheint gerechtfertigt, diese Abweichungen zuzulassen, denn die Ersuchen der Mitgliedstaaten basieren auf dem legitimen Erfordernis einer weiteren Anpassung ihrer Datenerhebungssysteme.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 1.

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