Artikel 8 VO (EG) 2007/979

Die Überführung der Erzeugnisse im Rahmen des in Artikel 1 genannten Kontingents in den freien Verkehr ist gebunden an die Vorlage einer Ursprungsbescheinigung, die von den zuständigen kanadischen Behörden in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde.

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