Artikel 1 VO (EG) 2008/100

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„Datum des Erwerbs” bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt oder nicht nachweisbar ist, ein späteres und nachweisbares Datum, an dem es erstmalig in Besitz einer Person gelangt ist;

b)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
„transaktionsbezogene Bescheinigungen” bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;

c)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

9.
„Musterkollektion” bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;
10.
„vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar” bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde.

2.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.

3.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufüllen.

Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.

4.
Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

Artikel 5a Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D” der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in Anhang I und III, Feld 4 der Formblätter in Anhang II und Feld 10 der Formblätter in Anhang V zu dieser Verordnung das Land angegeben werden, in dem die Voraussetzungen für die Ausnahme der betreffenden Exemplare weggefallen sind.

In diesen Fällen ist im Feld „Besondere Bedingungen” der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk „Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften” einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.

5.
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare im Sinne von Artikel 1 Absatz 10 betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.

6.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Sendungen von Exemplaren

Unbeschadet der Artikel 31, 38 und 44b wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.

7.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 10 Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise- und Musterkollektionsbescheinigungen

b)
Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, und für den eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, das Ende des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, nicht überschreiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), für den eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wurde, 18 Monate ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung nicht überschreiten.

c)
Dem Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, darf die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) darf die Gültigkeitsdauer von Wiederausfuhrbescheinigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Zeitraums von 18 Monaten ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

d)
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 wird als Quotenjahr das von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Quotenjahr zugrunde gelegt.

e)
Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 44a erteilten Musterkollektionsbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Ablaufdatum einer Musterkollektionsbescheinigung darf nicht nach dem des zugehörigen Carnet ATA liegen.

f)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

g)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise- oder Musterkollektionsbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

8.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
wenn eine in Feld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die mehrere Transaktionen erlauben, gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verwendet werden sollen, dürfen nur für jeweils eine Transaktion erteilt werden und sind in ihrer Gültigkeitsdauer auf diese Transaktion zu beschränken. In Feld 20 ist anzugeben, ob die Bescheinigung für eine oder mehrere Transaktionen erteilt wird, sowie der/die Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sie gültig ist.”

c)
Absatz 4 Unterabsatz 2 wird durch den folgenden neuen Absatz 5 ersetzt:

(5) Gemäß diesem Artikel ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die den erforderlichen Änderungen Rechnung trägt.

9.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, sowie bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, ggf. nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.”

b)
Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Bei Exemplaren, für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sechs Monate lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden.

Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für Exemplare der Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der genannten Verordnung bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk „Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung sechs Monate lang verboten” einzutragen

10.
Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

Artikel 20a Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

11.
Es wird folgender Artikel 26a eingefügt:

Artikel 26a Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

12.
Artikel 31 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
als Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

13.
Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt” oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx” .

14.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt” oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx” .

15.
Nach Artikel 44 wird folgendes Kapitel VIIIa eingefügt:

KAPITEL VIIIa

MUSTERKOLLEKTIONSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 44a Ausstellung

Für Musterkollektionen, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden und Exemplare der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, Teile oder Erzeugnisse daraus enthalten, können die Mitgliedstaaten Musterkollektionsbescheinigungen ausstellen.

Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten sowie Teile oder Erzeugnisse daraus den Vorschriften des Kapitels XIII dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 44b Verwendung

Wird eine bescheinigte Musterkollektion mit einem gültigen Carnet ATA befördert, kann die nach Artikel 44a ausgestellte Musterkollektionsbescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

1.
als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
2.
als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet;
3.
als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.
Artikel 44c Ausstellende Behörde

(1) Stammt die Musterkollektion aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Musterkollektion stammt.

(2) Stammt die Musterkollektion aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland.

Artikel 44d Anforderungen

(1) Eine bescheinigte Musterkollektion muss vor Ablauf der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden.

(3) Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Falls die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallenden Exemplare gestohlen oder zerstört werden oder verloren gehen, sind die ausstellende Vollzugsbehörde und die Vollzugsbehörde des Landes, in dem dies geschehen ist, unverzüglich zu unterrichten.

(4) In einer Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck „andere: Musterkollektion” und in Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA einzutragen.

In Feld 23 oder einem geeigneten Anhang zu der Bescheinigung ist Folgendes zu vermerken:

Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx

Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]

(5) Die Absätze 1 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Musterkollektionsbescheinigungen, die gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellt wurden. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig”

Artikel 44e Antrag

(1) Der Antragsteller füllt für eine Musterkollektionsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Einträge in den Feldern 1 und 3 müssen identisch sein. In Feld 23 sind die Länder, die besucht werden, anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist.

(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 44c Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44f Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1) Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 1 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original (Formblatt 1) sowie eine Kopie dieser Bescheinigung und gegebenenfalls die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) sowie das Original des gültigen Carnets ATA zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Bearbeitung des Carnet ATA gemäß den Zollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 und gegebenenfalls mit Vermerk der Nummer des Carnet ATA im Original und in der Kopie der Musterkollektionsbescheinigung die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie der Musterkollektionsbescheinigung ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

Zum Zeitpunkt der Erstausfuhr aus der Gemeinschaft gibt die Zollstelle nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt 1) sowie die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) gemäß Artikel 45 weiter.

(2) Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung vorzulegen hat.

Artikel 44g Ersetzung

Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt” oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx” .

16.
Artikel 57 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a)
Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;
b)
bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;
c)
bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);
d)
bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;
e)
bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person;
f)
bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.

17.
Artikel 58 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis f aufgeführten Erzeugnisse weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.

18.
Artikel 66 Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

(6) Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, wird der Kaviar so verpackt, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.

(7) Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten, zu verpacken oder umzupacken.

Zugelassene Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gehalten werden.

Jedem dieser Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein individueller Registrierungscode zugewiesen.

Das Verzeichnis der gemäß diesem Absatz zugelassenen Betriebe sowie Änderungen dieses Verzeichnisses werden dem Sekretariat des Übereinkommens und der Kommission übermittelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten auch kaviarerzeugende Aquakulturbetriebe als Verarbeitungsbetriebe.

19.
Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
Fälle, in denen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Die gemäß Absatz 5 erfassten Informationen sind jeweils zum 15. Juni jedes zweiten Jahres für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Zweijahreszeitraum in elektronischer Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Zweijahresberichte ( „Biennial Report Format” ) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.

20.
In Artikel 71 erhält der Titel folgende Fassung:

Artikel 71 Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen nach Auferlegung von Einschränkungen.

21.
Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang I dieser Verordnung.
22.
Anhang X erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

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