ANHANG VO (EG) 2008/1000

Auf der Handelsrechnung, die den Sulfanilsäureverkäufen des Unternehmens beigefügt ist, für die eine Verpflichtung gilt, sind folgende Angaben zu machen:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.
6.
Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. „PA99” , „PS85” oder „TA98” ),

technische/materielle Spezifikationen der Warenkontrollnummer, z. B. für „PA99” und „PS85” „weißes frei fließendes Pulver” und für „TA98” „graues frei fließendes Pulver” ,

ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC)),

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis je Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” .

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