Artikel 1 VO (EG) 2008/1001
(1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die unter die KN-Codes ex73079311, ex73079319, ex73079930 und ex73079990 (TARIC-Codes 7307931191, 7307931193, 7307931194, 7307931195, 7307931199, 7307931991, 7307931993, 7307931994, 7307931995, 7307931999, 7307993092, 7307993093, 7307993094, 7307993095, 7307993098, 7307999092, 7307999093, 7307999094, 7307999095, 7307999098) fallen, mit Ursprung in der Republik Korea und Malaysia, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Land | Unternehmen |
Zollsatz (%) |
TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Anggerik Laksana Sdn Bhd, Selangor Darul Ehsan |
59,2 | A324 | |
Pantech Steel Industries Sdn Bhd | 49,9 | A961 | |
Alle übrigen Unternehmen | 75 | A999 | |
Alle Unternehmen | 44 | — |
(3) Die Anwendung der für Pantech Steel Industries Sdn Bhd festgelegten unternehmensspezifischen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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