ANHANG VO (EG) 2008/1001

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnete Erklärung in folgender Form enthalten:

1.
Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
2.
Folgende Erklärung: Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) [betroffene Ware] von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig; der in Rechnung gestellte Preis ist endgültig und wird durch keinerlei Praktiken teilweise oder ganz ersetzt.

Datum und Unterschrift.

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