Artikel 12b VO (EG) 2008/1005

Allgemeine Funktionen von CATCH

(1) CATCH

a)
ermöglicht es, Informationen, Daten und Dokumente, die für die Durchführung der Kontrollen, Risikomanagementmaßnahmen, Überprüfungen, Prüfungen, Mengenverwaltung sowie für die Beschlussfassung nach Maßgabe dieses Kapitels und der entsprechenden delegierten und Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Kapitel und gemäß Artikel 54a erforderlich sind, computergestützt zu übermitteln, zu verarbeiten, zu speichern, zu verwalten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden von Flaggenstaaten, Verarbeitungsländern und anderen beteiligten Drittländern sowie Einführern und Ausführern auszutauschen;
b)
bietet ein System für die Mengenverwaltung, das gewährleistet, dass das Gewicht der Rohware für eine oder mehrere Einfuhren im Rahmen einer einzigen Fangbescheinigung nicht höher ist als das in einer solchen Bescheinigung validierte Gewicht;
c)
ermöglicht es, bis zum 10. Januar 2028 Informationen, Daten und Dokumente, die für die Einfuhr, Wiederausfuhr und gegebenenfalls Ausfuhr von Fischereierzeugnissen im Einklang mit diesem Kapitel und mit den gemäß diesem Kapitel erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten relevant sind, mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten und mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten durch die zentrale EU-Anlaufstelle ( „EU Single Window” ) auszutauschen;
d)
ermöglicht das elektronische Risikomanagement und die elektronische Risikoanalyse.

(2) CATCH kann mit anderen Systemen, die für die Bekämpfung von IUU-Fischerei relevant sind, interoperieren, unter anderem über eine Schnittstelle zu bestehenden und funktionsfähigen nationalen IT-Systemen.

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