Artikel 21 VO (EG) 2008/1005
Wiederausfuhr
(1) Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird genehmigt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren.
(2) Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn die Fischereierzeugnisse von einem anerkannten Wirtschaftsbeteiligten wiederausgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung des Teils der Fangbescheinigungen über die Wiederausfuhr nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 zuständig sind.
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