Artikel 35 VO (EG) 2008/1005
Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Drittländer im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Liste bekannt zu geben, unter anderem durch Aufnahme in ihre Website. Die Kommission bringt die Liste regelmäßig auf den neuesten Stand und sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und Akteure der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Drittländer an die FAO und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
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