Artikel 54a VO (EG) 2008/1005
Anhänge und Dokumente
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von Anhang II, einschließlich dessen Anlage, und von Anhang IV sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme und Aktualisierung eines Musters für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Dokument zu erlassen, um internationalen Entwicklungen bei Fangdokumentationsregelungen, wissenschaftlichen Entwicklungen und dem technischen Fortschritt, einschließlich Anpassungen für die Zwecke der Anwendung von CATCH, Rechnung zu tragen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur jährlichen Änderung des Anhangs I auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII erhobenen Informationen zu erlassen.
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