Artikel 55 VO (EG) 2008/1005

Berichterstattungspflichten

(1) Alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(3) Die Kommission bewertet bis zum 29. Oktober 2013, wie sich diese Verordnung auf die IUU-Fischerei auswirkt.

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