Artikel 6 VO (EG) 2008/1005

Voranmeldung

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen bezeichneten Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens drei Arbeitstage vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:

a)
Schiffskennzeichen;
b)
Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Zweck des Anlaufens (Anlandung, Umladung oder Zugang zu Dienstleistungen);
c)
Fanggenehmigung oder gegebenenfalls Genehmigung zur Unterstützung von Fangeinsätzen oder zur Umladung von Fischereierzeugnissen;
d)
Zeitraum der Fangreise;
e)
geschätztes Datum und geschätzter Zeitpunkt der Ankunft im Hafen;
f)
die an Bord behaltenen Mengen jeder Art oder gegebenenfalls eine Leermeldung;
g)
das Gebiet oder die Gebiete, in denen der Fisch gefangen oder eine Umladung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob es sich um Gemeinschaftsgewässer, Gebiete unter der Gerichtshoheit oder Hoheitsgewalt eines Drittlands oder die Hohe See handelt;
h)
für jede Art die anzulandenden oder umzuladenden Fangmengen.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter wird von der Meldung der Angaben nach den Buchstaben a, c, d, g und h befreit, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs im Gebiet der Gemeinschaft gemäß Kapitel III eine Fangbescheinigung validiert wurde.

(2) Der Anmeldung gemäß Absatz 1 liegt eine gemäß Kapitel III validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfischereifahrzeug Fischereierzeugnisse an Bord führt. Die Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Anerkennung von Fangdokumenten oder Formblättern für Hafenstaatkontrollen, die Teil der von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Fangdokumentations- oder Hafenkontrollregelungen sind, gelten sinngemäß.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen aus Drittländern für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Art des Fischereierzeugnisses, die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beschlossen werden.

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