Artikel 9 VO (EG) 2008/1005

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.

(2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:

a)
gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge;
b)
Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden;
c)
Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren;
d)
Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.

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