Artikel 9 VO (EG) 2008/1005
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen jährlich mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen aus Drittländern durchgeführten Anlandungen und Umladungen anhand von Eckwerten, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt werden, wobei von den regionalen Fischereiorganisationen festgelegte höhere Schwellen davon unberührt bleiben.
(2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:
- a)
- gemäß Artikel 48 gesichtete Fischereifahrzeuge;
- b)
- Fischereifahrzeuge, die in einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden;
- c)
- Fischereifahrzeuge, von denen die Kommission gemäß Artikel 25 annimmt, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt waren;
- d)
- Fischereifahrzeuge, die auf einer IUU-Schiffsliste einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 30 den Mitgliedstaaten übermittelt wurde.
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