Artikel 13 VO (EG) 2008/1008

Leasing

(1) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease- oder eine Wet-Lease-Vereinbarung geschlossen hat. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage „Wet-Lease” angemietet werden, frei betreiben, außer wenn dies zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung dieser Bestimmung angemessen und verhältnismäßig ist und auf Sicherheitserwägungen beruht.

(2) Eine Dry-Lease-Vereinbarung, der ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, oder eine Wet-Lease-Vereinbarung, bei der das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mieter des betreffenden Luftfahrzeugs ist, muss im Voraus gemäß dem geltenden gemeinschaftlichen oder nationalen Flugsicherheitsrecht genehmigt werden.

(3) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage „Wet-Lease” anmietet, holt von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen, wenn

a)
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und
b)
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet-Lease, die auf einem Luftverkehrsabkommen beruht, dem die Union als Vertragspartei angehört und das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist:

i)
Das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten gerechtfertigt ist, um einen außergewöhnlichen Bedarf zu decken, wofür eine Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu sieben Monaten erteilt werden kann, die einmal um bis zu sieben weitere Monate verlängert werden kann, oder
ii)
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um einen saisonalen Kapazitätsbedarf zu decken, der durch das Anmieten von in der Gemeinschaft registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen gedeckt werden kann, wofür die Genehmigung verlängert werden kann, oder
iii)
das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft weist nach, dass das Anmieten notwendig ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu bewältigen, und dass es weder möglich noch sinnvoll ist, in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge anzumieten, wofür die Genehmigung auf den zur Bewältigung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Zeitraum zu befristen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Wet-Lease-Vereinbarung.

Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der Grundlage „Wet-Lease” angemietete Luftfahrzeug registriert ist, keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen gegeben ist.

Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage „Wet-Lease” erteilt hat.

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