Artikel 24a VO (EG) 2008/1008

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 96/67/EG des Rates(1) können die Verträge mit oder Zulassungen von nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 jener Richtlinie ausgewählten Bodenabfertigungsdienstleistern, die in dem Zeitraum vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 auslaufen werden, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

(2) Stellt ein Bodenabfertigungsdienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums, für den er ausgewählt wurde, ein, so kann das Leitungsorgan des Flughafens oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 96/67/EG für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Bodenabfertigungsdienstleister direkt auswählen, der seine Dienste für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bzw. bis zum 31. Dezember 2021 erbringt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von Eurocontrol veröffentlichten Daten fest, dass der Rückgang des Luftverkehrs gegenüber dem Niveau im entsprechenden Zeitraum in 2019 anhält und voraussichtlich anhalten wird, dass diese Situation das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist und dass in der Folge die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten beeinträchtigt ist oder die an Flughäfen der Union tätigen Bodenabfertigungsdienstleister Probleme beim Zugang zu Finanzmitteln haben, so erlässt sie nach Artikel 25a delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Verordnung durch die Verlängerung des in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums entsprechend zu ändern.

(4) Die Kommission überwacht die Lage anhand der in Absatz 3 genannten Kriterien laufend. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. November 2020 einen zusammenfassenden Bericht zu diesem Thema vor. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt nach Absatz 3 so bald wie möglich.

(5) Sofern infolge anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Luftverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 25b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

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