Präambel VO (EG) 2008/101

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge zu der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt.
(2)
Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.
(3)
In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind.
(4)
Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einvernehmliche Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 6).

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