ANHANG VO (EG) 2008/1010
Auf der Handelsrechnung, die den Sulfanilsäureverkäufen des Unternehmens beigefügt ist, für die eine Verpflichtung gilt, sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.
- 6.
-
Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich:
- —
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Warenkontrollnummer (Product Code Number — PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. „PA99” , „PS85” oder „TA98” ),
- —
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technische/materielle Spezifikationen der Warenkontrollnummer, z. B. für „PA99” und „PS85” „weißes frei fließendes Pulver” und für „TA98” „graues frei fließendes Pulver” ,
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ggf. Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number/CPC),
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KN-Code,
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Menge (in Tonnen).
- 7.
-
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis je Tonne,
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Zahlungsbedingungen,
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Lieferbedingungen,
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Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.
- 8.
- Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt ausgestellt hat.
- 9.
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Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:
„Der Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” .
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