Artikel 1 VO (EG) 2008/1019

In Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Sauberes Wasser kann für unzerteilte Fischereierzeugnisse verwendet werden.

Sauberes Meerwasser kann für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken verwendet werden; sauberes Wasser kann auch zur äußeren Reinigung verwendet werden.

Wird sauberes Wasser verwendet, so müssen für die Versorgung hiermit angemessene Einrichtungen und Verfahren zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass eine solche Verwendung kein Kontaminationsrisiko für die Lebensmittel darstellt.

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