Präambel VO (EG) 2008/1020

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen geführt. Im Sinne einer reibungslosen Durchführung der Bestimmungen ist es daher angebracht, diese klarer zu fassen. Um jedoch den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht zu unterbrechen, sollte festgelegt werden, dass Erzeugnisse, die ein vor dem 1. November 2009 angebrachtes Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 tragen, bis zum 31. Dezember 2009 in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
(2)
Ungeachtet des allgemeinen Grundsatzes von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach Lebensmittelunternehmer — sofern dies aus Hygienegründen erforderlich ist — keinen anderen Stoff als Trinkwasser verwenden dürfen, enthalten Anhang I Teil A und Anhang II Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(2) sowie Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II und Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bestimmungen, wonach sauberes Wasser für die Bearbeitung von Fisch, insbesondere für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen, verwendet werden darf.
(3)
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004(3) sieht vor, dass sauberes Wasser auch in Betrieben an Land bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden darf.
(4)
Wissenschaftler erkennen seit langem an, dass die Verwendung von Meerwasser für die Bearbeitung von Fischereierzeugnissen technologisch sinnvoll ist, da dadurch das Risiko eines osmotischen Schocks ausgeräumt wird und so die organoleptischen Eigenschaften bewahrt bleiben.
(5)
Die Verwendung sauberen Meerwassers für die Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, solange von den Lebensmittelunternehmern — vor allem basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — Kontrollverfahren entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser der Definition von sauberem Meerwasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht. Es ist daher angezeigt, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung bezüglich der Verwendung sauberen Meerwassers eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, einschließlich Fischöl.
(7)
In einigen Mitgliedstaaten traten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser spezifischen Anforderungen auf. Bei aus Drittstaaten eingeführtem Fischöl traten ebenfalls Probleme auf. Diese Schwierigkeiten beziehen sich in erster Linie auf die Anforderungen an Rohstoffe, durch die deren Eignung für die Herstellung von Fischöl für den menschlichen Verzehr sichergestellt werden soll, und auf Lebensmittelherstellungsverfahren, die gewöhnlich in der Fischöl-Industrie Anwendung finden. Es ist daher angebracht, diese Bestimmungen klarer zu fassen, um ihre Durchführung zu harmonisieren. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Aus dem Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 30. August 2004 bezüglich der Toxizität von Fischereierzeugnissen der Familie der Gempylidae geht hervor, dass Fischereierzeugnisse dieser Familie, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, beim Verzehr unter bestimmten Bedingungen Magen-Darm-Störungen hervorrufen können. Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Bedingungen für das Inverkehrbringen dieser Fischereierzeugnisse.
(9)
Diese Bedingungen gelten für frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse dieser Fischarten. Jedoch können auch bei gefrorenen Fischereierzeugnissen, die aus Fischen der Familie der Gempylidae hergestellt werden, vergleichbare Risiken für die Verbraucher bestehen. Daher ist es angebracht, bei diesen gefrorenen Fischereierzeugnissen die gleichen Anforderungen an Schutz und Aufklärung zu stellen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer, die Milcherzeugnisse herstellen, sicherstellen, dass rohe Kuhmilch vor der Verarbeitung ein bestimmtes Grenzwertkriterium erfüllt.
(11)
Die Einhaltung dieses Grenzwertes ist insbesondere für die Lebensmittelsicherheit von Bedeutung, wenn die Milch durch Pasteurisierung oder ein anderes weniger strenges Verfahren hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb des im Voraus festgelegten Zeitraums hitzebehandelt wurde. In solchen Fällen wird durch die Hitzebehandlungen keine ausreichend bakterizide Wirkung erzielt, was zu einem frühzeitigen Verderb des Milcherzeugnisses führen kann.
(12)
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht eine Übergangsregelung vor, wonach die Kontrolle der Einhaltung dieses Kriteriums auf diese Umstände beschränkt werden soll. Es ist daher angezeigt, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Eier und Eiprodukte. Anhang III Abschnitt X Kapitel I Nummer 2 der genannten Verordnung sieht vor, dass Eier bei einer — vorzugsweise konstanten — Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die ihre hygienische Beschaffenheit am besten gewährleistet.
(14)
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen nationale Temperaturvorschriften angewendet haben, diese bis zum 31. Dezember 2009 weiter anwenden können. Da diese Möglichkeit den Zielen der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht entgegensteht, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.
(15)
Ferner dürfen gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Knickeier unter bestimmten Bedingungen für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer bis zum 31. Dezember 2009 Knickeier für die Herstellung von Flüssigei in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verwenden können, sofern die Eier vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an diesen Betrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden. Da die Verwendung von Knickeiern zur Herstellung von Flüssigei unter solchen Bedingungen kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist es angebracht, aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung zu machen.
(16)
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte demnach gestrichen und Anhang III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend geändert werden.
(17)
Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 2076/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(3)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

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