ANHANG VO (EG) 2008/1022
In Anhang II Abschnitt II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
- 1.
-
Unverarbeitete Fischereierzeugnisse gelten als untauglich zum Genuss für Menschen, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische des Erzeugnisses aufkommen ließ und chemische Kontrollen ergeben, dass die folgenden TVB-N-Grenzwerte überschritten wurden:
- a)
- 25 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 1;
- b)
- 30 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 2;
- c)
- 35 mg Stickstoff/100 g Fleisch bei den Arten gemäß Kapitel II Nummer 3;
- d)
- 60 mg Stickstoff/100 g unzerteilte Fischereierzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unmittelbar für die Zubereitung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl verwendet werden; wenn das Rohmaterial jedoch den Bestimmungen gemäß Teil B Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Kapitels entspricht, können die Mitgliedstaaten bis zum Erlass spezifischer Gemeinschaftsvorschriften höhere Grenzwerte für bestimmte Arten festlegen.
Die zur Kontrolle der TVB-N-Grenzwerte anzuwendende Referenzmethode umfasst die Destillation eines mit Perchlorsäure denaturierten Extraktes im Sinne von Kapitel III.
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