Artikel 5 VO (EG) 2008/1024
Die zuständigen Behörden oder die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, können eine Übersetzung der Genehmigung in die Amtsprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.
Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers.
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