Präambel VO (EG) 2008/1024
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der EU-Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor” ( „Forest Law Enforcement, Governance and Trade” — „FLEGT” )(2) enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels. In dem Aktionsplan wird der Aufbau eines „Forest Law Enforcement, Governance and Trade” -Genehmigungssystems (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem” ) vorgeschlagen, mit dem gewährleistet werden soll, dass aus den Ländern, die sich dem System anschließen, nur legal erzeugtes Holz eingeführt wird.
- (2)
- Im Rahmen dieses Systems beabsichtigt die Gemeinschaft, mit Ländern und regionalen Organisationen (FLEGT-Partnerländer) freiwillige Partnerschaftsabkommen zu schließen. Für Holzprodukte, die aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sollte von der zuständigen Behörde des betreffenden Partnerlandes eine FLEGT-Genehmigung erteilt worden sein. Die FLEGT-Genehmigung sollte — wie in dem entsprechenden freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommen festgelegt — die Legalität der betreffenden Holzprodukte gewährleisten.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 legt die gemeinschaftlichen Verfahren für die Durchführung des FLEGT-Genehmigungssystems fest und enthält unter anderem die Auflage, dass für Einfuhren von Holzprodukten aus FLEGT-Partnerländern in die Gemeinschaft eine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist.
- (4)
- Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden nachprüfen, dass für die Holzprodukte, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde. Die FLEGT-Genehmigung sollte anerkannt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt wurden.
- (5)
- Aus diesem Grund müssen in Bezug auf die Bedingungen für die Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
- (6)
- Um eine einheitliche Behandlung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss festgelegt werden, welche Informationen diese Genehmigungen enthalten sollten. Darüber hinaus muss ein standardisiertes Format für die FLEGT-Genehmigungen erarbeitet werden, um deren wirksame Überprüfung zu ermöglichen.
- (7)
- Für die Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Holzhandels muss die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems gewährleisten, dass die Verfahren zur Überführung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrverfahren nicht ungebührlich verzögern. Aus diesem Grunde muss dafür Sorge getragen werden, dass die Verfahren für die Prüfung und Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen so einfach und praktikabel wie möglich sind, ohne dass dabei die Glaubwürdigkeit des Systems in Frage gestellt wird.
- (8)
- Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen der Agenda von Lissabon dazu verpflichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa tätigen Unternehmen zu verbessern. Nach dem Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)(3) müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten effiziente, wirksame und interoperable Informations- und Kommunikationssysteme für den Informationsaustausch zwischen den öffentlichen Verwaltungen und den Bürgern der Europäischen Union bereitstellen.
- (9)
- Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) geregelt, die in vollem Umfang auf die für die Zwecke dieser Verordnung vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung der in den Genehmigungen enthaltenen personenbezogenen Daten.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
- (2)
KOM(2003) 251 endg.
- (3)
ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65. Berichtigte Fassung im ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25.
- (4)
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
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