ANHANG VO (EG) 2008/1038

In Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 erhält der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

SPR/2AC4-C

Belgien 1729
Dänemark 136826
Deutschland 1729
Frankreich 1729
Niederlande 1729
Schweden 1330 (1)
Vereinigtes Königreich 5705
EG 150777
Norwegen 10063 (2)
Färöer 9160 (3) (4) (5)
TAC 170000

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich Sandaal.

(2)

Darf nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

(3)

Diese Menge darf im ICES-Gebiet IV und im Gebiet VIa nördlich von 56°30′N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

(4)

1832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm untersagt.

(5)

Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands der Mitgliedstaaten und bis zu maximal 2500 t können als Sandaal gefischt werden.

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