Präambel VO (EG) 2008/1038

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 überprüfen.
(3)
Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.
(4)
Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.
(5)
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

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