Artikel 5 VO (EG) 2008/1041
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Art der Erzeugnisse, für die Nämlichkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, zu kontrollieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.