Präambel VO (EG) 2008/1041

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2051/96 der Kommission vom 25. Oktober 1996 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsvorschriften für die Unterstützung der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr nach Kanada eine besondere Behandlung zugute kommen kann, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95(2) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Gemäß der in Anhang IV des Beschlusses 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada)(4) genehmigten Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada gemäß Artikel XXIV Absatz 6 werden die Subventionen für die Ausfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch nach Kanada auf 5000 Tonnen jährlich beschränkt.
(3)
Für die Durchführung dieser Vereinbarung sollten Anträge für spezifische Ausfuhrlizenzen der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission vom 21. April 2008 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung)(5) zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sollten den kanadischen Behörden Nämlichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. Es ist daher erforderlich, Art und Anwendungsverfahren für diese Bescheinigungen festzulegen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18.

(3)

Siehe Anhang II.

(4)

ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25.

(5)

ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.

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