Artikel 26 VO (EG) 2008/105

(1) Am Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 23 Absatz 2 setzt die zuständige Stelle die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf steht.

(2) Unter Berücksichtigung der für jede Ausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für die Butter fest. Dieser Preis kann je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Butter unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, in der betreffenden Einzelausschreibung keinen Zuschlag zu erteilen.

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