Artikel 28 VO (EG) 2008/105
(1) Die zuständige Stelle teilt die Butter nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet.
(2) Unbeschadet des Artikels 27 wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.
(3) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Kühlhaus verfügbare Restmenge Butter nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.
Damit die Angebotsmenge erreicht wird, darf die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Bieter jedoch auf andere Kühlhäuser zurückgreifen.
(4) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Kühlhaus zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Butter im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.
Hat diese Aufteilung jedoch zur Folge, dass weniger als 5 Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.
(5) Beträgt die Restmenge in dem Kühlhaus nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als 5000 kg, so wird sie von der zuständigen Stelle ausgehend vom höchsten Preisangebot den Zuschlagsempfängern angeboten. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum gleichen Preis zu kaufen, für den er den Zuschlag erhalten hat.
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