Artikel 7 VO (EG) 2008/105

(1) Die Verkäufer reichen entweder ein schriftliches Angebot gegen Empfangsbestätigung ein oder übermitteln eine fernschriftliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Verkäufers;
b)
die Angebotsmenge;
c)
Name und Zulassungsnummer des gemäß Artikel 4 Absatz 1 zugelassenen Herstellungsbetriebs;
d)
Datum der Herstellung der Butter und
e)
den Lagerort der Butter.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 erfüllt;
b)
ihm eine schriftliche Erklärung des Verkäufers beiliegt, mit der er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 zu erfüllen;
c)
nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, spätestens am Tag des Eingangs des Angebots eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die zuständige Stelle gilt die anfängliche, der zuständigen Stelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a)
im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von dieser Bestimmung Gebrauch machen will,
b)
sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5) Die zuständige Stelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

An Samstagen, Sonntagen oder öffentlichen Feiertagen eingereichte Anträge gelten als bei der zuständigen Stelle am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung eingegangen.

(6) Nachdem das Angebot bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, kann es nicht mehr zurückgenommen werden.

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