ANHANG II VO (EG) 2008/105

Probenahme für die chemische und die mikrobiologische Analyse sowie für die sensorische Prüfung

1.
Chemische und mikrobiologische Analyse

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl

(> 100 g)

≤ 1000 2
> 1000 ≤ 5000 3
> 5000 ≤ 10000 4
> 10000 ≤ 15000 5
> 15000 ≤ 20000 6
> 20000 ≤ 25000 7
> 25000 7 + 1 je 25000 kg-Partie oder Teilmenge davon
Die Probenahme für die mikrobiologische Analyse hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen. Bis zu fünf 100-g-Proben können zu einer Sammelprobe vereint werden, die gründlich zu mischen ist. Die Proben sind vor der Einlagerung bzw. bei der Einlagerung in das von der Interventionsstelle bezeichnete Kühllager aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge als Zufallsstichprobe zu entnehmen. Vorbereitung der Butter-Sammelprobe (chemische Analyse)
a)
Mit Hilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.
b)
Im Labor wird die Sammelprobe in der ungeöffneten Originalverpackung auf eine Temperatur von 30 °C erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Die Verpackung sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.
Für jeden Hersteller, der Butter zur Intervention anbietet, sind alljährlich zwei Proben auf Fremdfett und eine Probe auf Kennzeichnungsstoffe zu analysieren.

2.
Sensorische Prüfung

Buttermenge

(kg)

Mindestprobenzahl
1000 ≤ 5000 2
> 5000 ≤ 25000 3
> 25000 3 + 1 je 25000 kg-Partie oder Teilmenge davon
Die Proben sind zwischen dem 30. und dem 45. Tag nach Übernahme der Butter als Zufallsstichprobe aus verschiedenen Teilen der angebotenen Menge zu entnehmen und zu beurteilen. Jede Probe ist gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 einzeln zu prüfen. Eine Wiederholung der Probenahme oder der Prüfung ist unzulässig.

3.
Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben

a)
Chemische und mikrobiologische Analyse

Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11—15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge

Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Angebotsmenge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallstichproben entnommen werden.

b)
Sensorische Prüfung

Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zu entfernen.

c)
Im Fall der Beanstandung bei der chemischen Analyse und sensorischen Prüfung oder bei der mikrobiologischen Analyse und der sensorischen Prüfung wird die gesamte Menge zurückgewiesen.

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