Artikel 1 VO (EG) 2008/1056

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:

k)
„ELA1-Luftfahrzeug” eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

i)
ein Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1000 kg, das/der nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
ii)
ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3400 m3 für Heißluftballone, 1050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
iii)
ein für nicht mehr als zwei Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 2500 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1000 m3 für Gas-Luftschiffe;

l)
„LSA-Luftfahrzeug” ein leichtes Sportflugzeug (Light Sport Aeroplane), das alle folgenden Merkmale aufweist:

i)
eine höchstzulässige Startmasse von nicht mehr als 600 kg;
ii)
eine maximale Strömungsabrissgeschwindigkeit in Landekonfiguration (VS0) von nicht mehr als 45 Knoten berichtigter Fluggeschwindigkeit (CAS) bei der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs und der kritischsten Schwerpunktlage;
iii)
eine maximale Sitzplatzkapazität von nicht mehr als zwei Personen einschließlich des Piloten;
iv)
ein nicht turbinengetriebener Motor mit Propeller;
v)
Kabine ohne Druckausgleich.

2.
In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Jede Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder jedes gleichwertige Dokument, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats für Luftfahrzeuge ausgestellt wurde, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und am 28. September 2008 Gültigkeit besitzt, gilt bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit, längstens bis zum 28. September 2009. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument darüber hinaus einmalig für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Beim erneuten Ablauf kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument nochmals für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Eine weitere Neuausstellung oder Verlängerung ist nicht erlaubt. Wurden die Bestimmungen dieses Absatzes angewendet, ist bei der Übertragung der Eintragung des Luftfahrzeugs innerhalb der EU eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.904 auszustellen.

3.
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil M) geforderten Bescheinigungen.

4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen von M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I sowie von 145.A.30(j) von Anhang II (Teil 145) und Anlage IV von Anhang II (Teil 145).

5.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1

a)
gelten die Bestimmungen von Anhang I, ausgenommen M.A.201(h)(2) und M.A.708(c), ab dem 28. September 2005;
b)
gilt M.A.201(f) von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden und von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten betrieben werden, ab dem 28. September 2009.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Bestimmungen von Anhang I für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, bis zum 28. September 2009;.

ii)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

g)
die folgenden Bestimmungen bezüglich Anhang III (Teil 66) für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, ausgenommen große Flugzeuge, bis zum 28. September 2010:

M.A.606(g) und M.A.801(b)2 von Anhang I (Teil M),

145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil 145).

6.
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

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