Präambel VO (EG) 2008/1058

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung wurde der Antrag Spaniens auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Eintragung dieser Bezeichnung zu löschen.
(3)
Diese Bezeichnung ist daher aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben zu streichen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)

ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 44.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.