Präambel VO (EG) 2008/1058
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung wurde der Antrag Spaniens auf Löschung der Eintragung der Bezeichnung „Arroz del Delta del Ebro” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, ist die Eintragung dieser Bezeichnung zu löschen.
- (3)
- Diese Bezeichnung ist daher aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben zu streichen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 44.
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