Artikel 3 VO (EG) 2008/106
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „gemeinsames Emblem” das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens;
- b)
- „Programmteilnehmer” Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Personen oder Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte, die den gemeinsamen Spezifikationen im Sinne des Buchstabens c entsprechen, zu fördern und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen;
- c)
- „gemeinsame Spezifikationen” die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Strom sparenden Bürogeräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.
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