Artikel 3 VO (EG) 2008/106

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„gemeinsames Emblem” das Zeichen gemäß der Darstellung in Anhang A des Abkommens;
b)
„Programmteilnehmer” Hersteller, Montierbetriebe, Exporteure, Importeure, Einzelhändler und andere Personen oder Stellen, die sich verpflichten, ausgewiesene Strom sparende Bürogeräte, die den gemeinsamen Spezifikationen im Sinne des Buchstabens c entsprechen, zu fördern und die sich kraft Eintragung bei der Kommission am Energy-Star-Programm beteiligen;
c)
„gemeinsame Spezifikationen” die Stromspar- und Leistungsanforderungen einschließlich Prüfverfahren, anhand deren bestimmt wird, ob Strom sparenden Bürogeräten das gemeinsame Emblem zuerkannt werden kann.

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