Artikel 5 VO (EG) 2008/106

Eintragung der Programmteilnehmer

(1) Anträge auf Teilnahme am Programm sind an die Kommission zu richten.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung eines Antragstellers zur Teilnahme am Programm liegt bei der Kommission, die sich zuvor davon überzeugt, dass der Antragsteller sich verpflichtet hat, die in Anhang B des Abkommens enthaltenen Leitlinien für die Verwendung des gemeinsamen Emblems einzuhalten. Die Kommission veröffentlicht auf der Energy-Star-Internetseite eine aktualisierte Liste der Programmteilnehmer und übermittelt diese in regelmäßigen Abständen den Mitgliedstaaten.

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