Artikel 8 VO (EG) 2008/1067

Im Rahmen des Zollkontingents wird Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr nur abgefertigt, wenn ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) vorgelegt wird.

Abweichend von Absatz 1 ist die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union an die Vorlage einer Ursprungserklärung geknüpft. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits(2) festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

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