Präambel VO (EG) 2008/1068
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission(2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue” zu genehmigen, geprüft.
- (2)
- Ziel des Antrags ist die Änderung der Abschnitte Ursprungsnachweis und Herstellungsverfahren in der Spezifikation. Um die Rückverfolgbarkeit, die Kontrolle und die Ursprungsbezeichnung zu verbessern, müssen die Züchter eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen. Was das Herstellungsverfahren betrifft, so hat sich gezeigt, dass die Färsen der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Rasse, die unter Einhaltung der betreffenden Spezifikation aufgezogen werden, das Gewicht von 100 kg nicht erreichen, wenngleich die Schlachtkörper der Spezifikation genügen und insofern als unter die Ursprungsbezeichnung fallend eingestuft werden. Daher muss anerkannt werden, dass das Schlachtkörpergewicht von Färsen im Alter von 18 bis 30 Monaten mindestens 85 kg betragen muss.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.
- (4)
- Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(3) und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9.
- (3)
ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.
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