Präambel VO (EG) 2008/1069
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/1996 der Kommission(2) eingetragenen geschützten geografischen Angabe „Veau d’Aveyron et du Ségala” zu genehmigen, geprüft.
- (2)
- Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich einer Anhebung des Höchstgewichts für die Schlachtkörper männlicher Kälber von 250 auf 270 kg und für die Schlachtkörper weiblicher Kälber von 220 auf 250 kg. Mit dieser Änderung soll ein Irrtum bezüglich der Abschätzung des maximalen Schlachtkörpergewichts korrigiert werden, der bei der ursprünglichen Antragtragstellung aufgrund einer falschen Einschätzung der damaligen Schlachtleistung aufgetreten war.
- (3)
- Die Kommission hat die Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.
- (4)
- Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(3) und gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sollte eine Zusammenfassung der Spezifikation veröffentlicht werden.
- (5)
- Die Kommission nimmt ebenfalls zur Kenntnis, dass die korrekte Bezeichnung „Veau d’Aveyron et du Ségala” ist und nicht wie ursprünglich eingetragen „Veau de l’Aveyron et du Ségala” . Die eingetragene Bezeichnung ist daher zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.
- (3)
ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.
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