Artikel 15 VO (EG) 2008/1077

Datenzugang

(1) Ein Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass ein Küstenmitgliedstaat in Echtzeit online Zugang zu den elektronischen Logbuch- und Anlandedaten der unter seiner Flagge fahrenden Schiffe hat, wenn diese Fangeinsätze in den Gewässern durchführen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des Küstenmitgliedstaats unterliegen, oder wenn sie in einen Hafen des Küstenmitgliedstaats einlaufen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Daten umfassen zumindest die Daten ab der letzten Ausfahrt aus dem Hafen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlandung abgeschlossen ist. Die Daten über die Fangeinsätze der vorangegangen 12 Monate werden auf Anfrage zugänglich gemacht.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft hat das ganze Jahr rund um die Uhr gesicherten Zugang zu seinen eigenen elektronischen Logbuchdaten in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats.

(4) Ein Küstenmitgliedstaat gewährt einem Fischereiüberwachungsschiff eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans Online-Zugang zu seiner Logbuchdatenbank.

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